Deutschland ist das Land der Regulierungen, Vorschriften und Gesetzte. So ist es nicht verwunderlich, dass es auch Vorschriften dazu gibt, wessen Namen auf einem Briefkastenschild stehen dürfen. Hier gibt es Pflichten und Rechte, die sowohl der Mieter als auch der Vermieter, zum Beispiel einer Wohnung beachten müssen. So gehört es in der Regel auch dazu, dass der Vermieter dem Mieter einen gebrauchsfähigen Briefkasten zur Verfügung stellt. Nun, ist das Empfangen von Post ja nur dann möglich, wenn der Name des Mieters am Briefkasten steht und man ein entsprechendes Briefkastenschild angebracht hat. Daher ist es zulässig und vorgesehen, dass der Mieter seinen Namen am Briefkasten anbringt. Es kommt aber auch sehr häufig vor, dass nicht der Name des Mieters, sondern der Name einer anderen Person angeschrieben steht. Zunächst ist es nur im Interesse des Mieters, wessen Namen am Briefkasten steht. Allerdings erklären sich nicht selten auch die Vermieter nicht damit einverstanden, wenn ein anderer Name, statt der des Mieters auf dem Briefkastenschild steht und er verlangt die Beseitigung. Aber darf der Vermieter das verlangen? Nur des Mieters Name am Briefkasten erlaubtIm Juristendeutsch heisst das genau: Nur wer zum Gebrauch der Mietsache (Wohnung) berechtigt ist, darf auf dem Briefkastenschild stehen. Das Anbringen eines Namensschilds am Briefkasten stellt, juristisch gesehen, einen Gebrauch der Mietsache dar. Daraus ergibt sich dann natürlich, dass grundsätzlich der Name der Person auf dem Briefkastenschild stehen darf, die zum Gebrauch der Mietsache berechtigt ist. In aller Regel also der Mieter, da, wie bereits zuvor erwähnt, der Briefkasten quasi zur Mietwohnung gehört. Umgekehrt heisst das aber auch, dass das Anbringen von Namensschildern am Briefkasten, die einen anderen Namen als der des Mieters (oder anderer berechtigter Personen) aufweisen, nicht mehr zum Vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung gehört. In diesen Fällen, darf der Vermieter die Beseitigung des Briefkastenschilds verlangen. |